Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Fischer Fleisch und Wurstwaren GmbH
Stand: Dezember 2012

1.  Gültigkeit der Geschäftsbedingung

  1. Alle unsere Lieferungen, Leistungen und Angebot erfolgen ausschließlich aufgrund nachstehender Geschäftsbedingungen. Geschäftsbedingungen des Käufers unter Hinweis auf sein Geschäftsbedingungen wird hiermit widersprochen. Abweichungen von den vorliegenden Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn wir sie ausdrücklich schriftlich bestätigen.
  2. Vorliegende Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn die Geschäftsbedingungen nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

2.  Vertragsabschluss, Preise

  1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Abnahmeerklärungen und Bestellungen des Käufers bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen oder telefonischen Bestätigung. Entsprechendes gilt für Ergänzungen, Abänderungen und Nebenabreden. Die schriftliche oder telefonische Bestätigung kann unsererseits auch durch auftragsgemäße Auslieferung der Ware an den Käufer ersetzt werden. Der Vertrag kommt zustande mit der Einigung über die wesentlichen Punkte (Preis, Menge, Lieferzeit, Qualität). Offen gebliebene Nebenpunkte werden von uns nach Branchenüblichkeit und soweit für den Käufer zumutbar ausgefüllt.
  2. Branchenüblich zumutbare Mehr- oder Minderlieferungen bis maximal plus/minus 10 % der von uns bestätigten oder – falls keine ausdrückliche Bestätigung erfolgt ist – der vom Käufer bestellten Ware sind zulässig.
  3. Unsere Preise verstehen sich in Euro und sofern nicht anders vereinbart wurde, ab Werk zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer. Sie schließen, falls nicht anders vereinbart wurde, Verpackung und Frachtkosten, etwaige sonstige Nebenkosten und etwaige auf Wunsch des Käufers vorzunehmende Transportversicherungen  nicht ein. Maßgebend für die Preisbemessung sind die auf unserem Lieferschein angegebenen Ausgangsgewichte. Etwaige auf dem Transport eingetretenen branchenübliche und zumutbare Gewichtsverluste gehen zu Lasten des Käufers.

3. Lieferung, Abrufgeschäfte

  1. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer bleibt vorbehalten. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist, insbesondere bei einem Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit unserem Zulieferer.
    Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder anderer, von uns nicht zu vertretender unvorhersehbarer Ereignisse, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, behördliche Anordnung, rechtmäßige Aussperrung – berechtigt uns ebenso, die Lieferungen bzw. Leistungen um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben bzw. im Falle der Unmöglichkeit  wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
    Wir werden den Käufer so schnell wie möglich über die Nichtverfügbarkeit der Lieferung und deren voraussichtlichen Dauer informieren.
  2. Wenn die Verzögerung länger als 7 Tage dauert, ist der Käufer nach Setzung einer angemessenen Nachfrist nach Ablauf dieser Frist berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Soweit darüber hinaus Schadensansprüche bestehen, gilt Ziffer 7.
  3. Wir sind zu Teilleistungen und Teillieferungen in zumutbarem Umfang berechtigt.
  4. Ist die Lieferung auf Abruf vereinbart, sind wir bei unangemessener Abrufverzögerung nach Setzung einer Nachfrist und ergebnislosem Ablauf dieser Frist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz sowie Ersatz vergeblicher Aufwendungen zu verlangen.

4. Gefahrenübergang

  1. Durch Anlieferung unsere oder in unserem Auftrag fahrende Fahrzeuge geht die Gefahr auf den Käufer über mit der Übergabe an den Käufer am Bestimmungsort.
  2. In anderen Fällen geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald die Ware an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist bzw. zwecks Versendung unser Lager verlassen hat.
  3. Ohne die Voraussetzung des Abs. 1 und 2 geht die Gefahr auf den Kunden dann über, wenn dieser in Annahmeverzug ist.

5. Zahlung

  1. Sofern nicht anders vereinbart, sind unsere Rechnungen sofort ohne Abzug zahlbar. Unberechtigte Skontoabzüge werden nicht anerkannt.
  2. Reichen die von dem Käufer geleisteten Zahlungen nicht zur Tilgung sämtlicher Schulden aus, so wird – auch im Fall einer anderslautenden Bestimmung durch den Käufer – die jeweils älteste Schuld getilgt. Sind Zinsen  und/oder Kosten entstanden, so wird eine zur Tilgung der gesamten Schuld nicht ausreichende Leistung abweichend von Satz 1 zunächst auf die ältesten Kosten, dann auf die ältesten Zinsen und zuletzt nach Maßgabe von Satz 1 auf die Hauptleistung angerechnet.
  3. Wir sind berechtigt, vom Fälligkeitstag an Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen gesetzlichen Basiszinssatz zu berechnen. Ein darüber hinausgehender Schadenersatz bleibt vorbehalten. Außerdem sind wir berechtigt, nach Eintritt von Zahlungsverzug unsere sämtliche noch offenen Forderungen gegen den Käufer fällig zu stellen und von uns geschuldete Lieferungen nur noch gegen Vorkasse oder gleichwertige Sicherheiten auszuführen. Entsprechendes gilt im Falle einer Verschlechterung der Kreditwürdigkeit des Käufers, die nach Vertragsabschluss eintritt oder die uns nach Vertragsabschluss bekannt wird und die die Erfüllung der uns gegenüber bestehenden Zahlungspflichten gefährdet.
  4. Wechsel werden nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung angenommen. Wechsel und Schecks gelten erst nach ihrer tatsächlichen Einlösung als Bezahlung. Bei der Einlösung anfallende Kosten und Spesen gehen zu Lasten des Käufers.
  5. Sämtliche durch verspätete Zahlung verursachten Kosten wie Mahnspesen, Inkassogebühren und dergleichen werden wir dem Käufer in Rechnung stellen.
  6. Die Zurückbehaltung von Zahlungen aufgrund von uns bestrittener und nicht rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche bzw. die Aufrechnung mit von uns bestrittenen und nicht rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen ist nicht statthaft.

6. Mängelbeseitigung

  1. Wir leisten für Mängel der Ware Gewähr durch Ersatzlieferung (Nacherfüllung). Bezüglich des Gewichts können branchenübliche und zumutbare Abweichungen im Sinne von Ziffer 2.2 und Ziffer 2.3 Satz 3 und 4 nicht beanstandet werden. Für darüber hinausgehende Gewichtsabweichungen gilt Ziffer 6.2 Satz 1. Nach Ablauf des von uns oder vom Hersteller angegebenen Haltbarkeitsdatums ist die Entstehung von Mängeln im rechtserheblichen Sinne ausgeschlossen.
  2. Offensichtliche Mängel können nur sofort nach Empfang der Ware geltend gemacht werden und sind von unserem Fahrer bzw. Transportunternehmer schriftlich bestätigen zu lassen. Versteckte Mängel sind uns unverzüglich nach ihrer Entdeckung unter Darlegung der festgestellten Mängel, der angewandten Untersuchungsmethode und etwaiger Anhaltspunkte zur Unbrauchbarkeit oder zum Minderwert der Ware anzuzeigen. Der Käufer hat die als mangelhaft gerügte Ware konservierend zu lagern und uns oder einem von uns beauftragten Dritten auf Verlangen deren Besichtigung und Untersuchung zu gestatten. Den Käufer trifft die Beweislast für die Identität der von uns gelieferten mit der gerügten Ware.
    Bei Nichtbeachtung der gesetzlichen Untersuchungs- und/oder der Rügenpflicht ist die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ausgeschlossen. Im Falle von unsachgemäßer Lagerung, Behandlung oder Verarbeitung durch den Käufer ist die Geltendmachung jeglicher Mängel ausgeschlossen, es sei den, der Käufer beweist auf seine Kosten, dass die Mängel von uns zu vertreten sind. Auch im Übrigen trifft den Käufer die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Entstehung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
  3. Ansprüche des Käufers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als Niederlassung des Käufers gebracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
  4. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung kann der Käufer Minderung oder Rücktritt vom Vertrag verlangen, den Rücktritt jedoch nur dann, wenn eine erbrachte Teilleistung für den Käufer ohne Interesse ist bzw. der die Gewährleistung auslösende Mangel erheblich ist. Für eventuelle Schadensansprüche gilt Ziffer 7.
  5. Wir gewähren dem Käufer keine Garantien für die Beschaffenheit der Sache. Etwaige Garantien des Herstellers bleiben hiervon unberührt und sind direkt gegenüber diesem geltend zu machen.

7. Haftungsbeschränkung

  1. Eine Haftung unsererseits im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist ausgeschlossen, soweit die Schadensursache nicht auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen ist und soweit keine Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Käufers vorliegt; sofern von uns eine vertragswesentliche Pflicht verletzt worden ist, ohne dass uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, ist unsere Ersatzpflicht auf den typischerweise entstehenden Schaden beschränkt.
  2. Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche des Käufers wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr ab Ablieferung der Ware, und zwar gleichgültig, auf welchem Rechtsgrund die Ansprüche gestützt sein mögen.
  3. Unsere Verantwortlichkeit nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt. Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten auch nicht, wenn uns Arglist oder entgegen Ziffer 6.4 die Abgabe einer Garantie vorwerfbar ist.
  4. Soweit nach den vorstehenden Bestimmungen unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönlichen Haftung von Arbeitnehmern, Vertretern oder Erfüllungsgehilfen.

8. Regelung zum Verbrauchsgüterkauf

  1. Gesetzliche Rückgriffsansprüche des Käufers bestehen nur insoweit, als der Käufer mit seinem Abnehmer keine über die gesetzliche Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarung getroffen hat. Der Käufer ist verpflichtet, uns unverzüglich über seine Inanspruchnahme aus Verbrauchsgütekauf zu informieren.
  2. Der Ersatz entstandener Aufwendungen kann nur verlangt werden, wenn für die Entstehung der Aufwendung Nachweis erbracht wird. Im Übrigen gilt Ziffer 6.3 entsprechend.
  3. Auf den Anspruch auf Schadensersatz findet Ziffer 7. entsprechende Anwendung.

9. Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware vor, bis unsere sämtlichen Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossen Verträgen beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche unserer Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen worden sind und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
  2. Der Käufer ist widerruflich berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware (Vorbehaltsware) im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern. Andere Verfügungen, insbesondere Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind nicht zulässig.
  3. Der Verkäufer tritt uns bereits jetzt erfüllungshalber alle Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen; wir nehmen diese Abtretung mit Vertragsabschluss an. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren, an denen wir kein Eigentum haben, weiterverkauft, so gilt die Forderung des Käufers gegen seine Abnehmer in Höhe des zwischen uns und dem Käufer vereinbarten Lieferpreises als abgetreten. Wir ermächtigen den Käufer widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für seine Rechnung im eigenen Namen einzuziehen.
  4. Die Verarbeitung von Vorbehaltsware wird durch den Käufer stets für uns vorgenommen, ohne dass wir daraus verpflichtet werden. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen, uns nicht gehörenden Waren verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der anderen verarbeitenden oder vermischten Waren zum Zeitpunkt der Vermischung.
  5. Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware für uns sachgerecht zu verwahren und pfleglich zu behandeln. Das Gleiche gilt für die durch Vermischung neu entstandenen Sachen.
  6. Bei drohenden Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere bei Pfändung, hat der Käufer in geeigneter Weise auf unser Eigentum hinzuweisen und uns unverzüglich zu benachrichtigen. Ziffer 9.5 Satz 2 gilt entsprechend. Die Kosten erforderlicher Rechtsbehelfe hat der Käufer zu tragen.
  7. Bei Vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere des Zahlungsverzugs sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzuverlangen und die Befugnis zur Veräußerung im ordentlichen Geschäftsgang (Ziffer 9.2 Satz 1) und die Einzugsermächtigung (Ziffer 9.3 Satz 3) zu widerrufen.
    In der Rücknahme der Vorbehaltsware durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag nur dann vor, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären. Nach Rücknahme der Vorbehaltsware sind wir unter Anrechnung des Erlöses – abzüglich angemessener Verwertungskosten – auf die Verbindlichkeiten des Käufers zur Verwertung der Vorbehaltsware berechtigt. Ziffer 9.5 Satz 2 gilt entsprechend.
  8. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlicht der Eigentumsvorbehalt sowie die diesem zugrundeliegende Forderung aus Warenlieferungen nicht vor Einlösung des Wechsel durch den Käufer als Bezogenen.
  9. Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die zu sichernde Forderung um mehr als 20 %, so sind wir auf schriftliches Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe verpflichtet; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten richtet sich nach unserer Wahl.

10. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtswahl, Vertragssprache, Sonstiges

  1. Erfüllungsort für sämtliche Rechte und Pflichten ist unser Geschäftssitz.
  2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag ist das für unseren Geschäftssitz zuständige Gericht oder nach unserer Wahl das für den Geschäftssitz des Käufers zuständige Gericht.
  3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Bestimmungen des UN-Kaufrechts.
  4. Alleinverbindliche Vertragssprache ist Deutsch. Dies gilt auch dann, wenn Verträge außer in Deutsch in einer anderen Vertragssprache abgefasst sind.
  5. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt. Im Falle der Unwirksamkeit einer Bestimmung dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten insoweit die gesetzlichen Vorschriften.